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   BVerwG, 18.12.2012 - 6 B 54.12   

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https://dejure.org/2012,44277
BVerwG, 18.12.2012 - 6 B 54.12 (https://dejure.org/2012,44277)
BVerwG, Entscheidung vom 18.12.2012 - 6 B 54.12 (https://dejure.org/2012,44277)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Dezember 2012 - 6 B 54.12 (https://dejure.org/2012,44277)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 21.12.2011 - 6 C 18.10

    Höhere Förderung der Freien Waldorfschulen in Baden-Württemberg weiter streitig

    Auszug aus BVerwG, 18.12.2012 - 6 B 54.12
    Der Senat hat - vor dem Hintergrund des insoweit beschränkten individualrechtlichen Gewährleistungsgehalts des Art. 7 Abs. 4 GG (siehe Urteil vom 21. Dezember 2011 - BVerwG 6 C 18.10 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 138 Rn. 14 m.w.N.) - wiederholt ausgesprochen, dass landesrechtliche Modalitäten der Bemessung von Finanzhilfen für Ersatzschulen aus bundesrechtlicher Sicht grundsätzlich keine Bedenken aufwerfen und folglich eine Revisionszulassung nicht rechtfertigen können, solange sie im Ergebnis die Ersatzschule als Institution nicht gefährden (zuletzt Beschlüsse vom 5. September 2012 - BVerwG 6 B 24.12 - juris Rn. 4, vom 2. Oktober 2012 - BVerwG 6 B 41.12 - juris Rn. 6 und vom 30. Oktober 2012 - BVerwG 6 B 45.12 - juris Rn. 5).
  • BVerwG, 05.09.2012 - 6 B 24.12

    Ersatzschulförderung; Umfang des grundrechtlichen Schutzanspruchs des

    Auszug aus BVerwG, 18.12.2012 - 6 B 54.12
    Der Senat hat - vor dem Hintergrund des insoweit beschränkten individualrechtlichen Gewährleistungsgehalts des Art. 7 Abs. 4 GG (siehe Urteil vom 21. Dezember 2011 - BVerwG 6 C 18.10 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 138 Rn. 14 m.w.N.) - wiederholt ausgesprochen, dass landesrechtliche Modalitäten der Bemessung von Finanzhilfen für Ersatzschulen aus bundesrechtlicher Sicht grundsätzlich keine Bedenken aufwerfen und folglich eine Revisionszulassung nicht rechtfertigen können, solange sie im Ergebnis die Ersatzschule als Institution nicht gefährden (zuletzt Beschlüsse vom 5. September 2012 - BVerwG 6 B 24.12 - juris Rn. 4, vom 2. Oktober 2012 - BVerwG 6 B 41.12 - juris Rn. 6 und vom 30. Oktober 2012 - BVerwG 6 B 45.12 - juris Rn. 5).
  • BVerwG, 02.10.2012 - 6 B 41.12

    Ersatzschulförderung; Umfang des grundrechtlichen Schutzanspruchs des

    Auszug aus BVerwG, 18.12.2012 - 6 B 54.12
    Der Senat hat - vor dem Hintergrund des insoweit beschränkten individualrechtlichen Gewährleistungsgehalts des Art. 7 Abs. 4 GG (siehe Urteil vom 21. Dezember 2011 - BVerwG 6 C 18.10 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 138 Rn. 14 m.w.N.) - wiederholt ausgesprochen, dass landesrechtliche Modalitäten der Bemessung von Finanzhilfen für Ersatzschulen aus bundesrechtlicher Sicht grundsätzlich keine Bedenken aufwerfen und folglich eine Revisionszulassung nicht rechtfertigen können, solange sie im Ergebnis die Ersatzschule als Institution nicht gefährden (zuletzt Beschlüsse vom 5. September 2012 - BVerwG 6 B 24.12 - juris Rn. 4, vom 2. Oktober 2012 - BVerwG 6 B 41.12 - juris Rn. 6 und vom 30. Oktober 2012 - BVerwG 6 B 45.12 - juris Rn. 5).
  • BVerwG, 20.02.2012 - 6 B 38.11

    Auslegung der Härtefallklausel im Zusammenhang mit der Verpflichtung zum Erlass

    Auszug aus BVerwG, 18.12.2012 - 6 B 54.12
    Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom 20. Februar 2012 - BVerwG 6 B 38.11 - juris Rn. 11).
  • BVerwG, 30.10.2012 - 6 B 45.12

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Verstoß eines Gerichts gegen

    Auszug aus BVerwG, 18.12.2012 - 6 B 54.12
    Der Senat hat - vor dem Hintergrund des insoweit beschränkten individualrechtlichen Gewährleistungsgehalts des Art. 7 Abs. 4 GG (siehe Urteil vom 21. Dezember 2011 - BVerwG 6 C 18.10 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 138 Rn. 14 m.w.N.) - wiederholt ausgesprochen, dass landesrechtliche Modalitäten der Bemessung von Finanzhilfen für Ersatzschulen aus bundesrechtlicher Sicht grundsätzlich keine Bedenken aufwerfen und folglich eine Revisionszulassung nicht rechtfertigen können, solange sie im Ergebnis die Ersatzschule als Institution nicht gefährden (zuletzt Beschlüsse vom 5. September 2012 - BVerwG 6 B 24.12 - juris Rn. 4, vom 2. Oktober 2012 - BVerwG 6 B 41.12 - juris Rn. 6 und vom 30. Oktober 2012 - BVerwG 6 B 45.12 - juris Rn. 5).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.04.2013 - 9 S 233/12

    Förderung einer Ersatzschule; Schulgeld-Erhebung; Sonderungswirkung

    Mit Beschluss vom 02.10.2012 (6 B 41.12) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass aus Art. 7 Abs. 4 GG keine Vorgaben für die Auslegung eines für die Bestimmung der Höhe von Finanzhilfe relevanten gesetzlichen Tatbestandsmerkmals - wie etwa des Schülerbegriffs in § 150 Abs. 2 Satz 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes - folgen, solange nicht bei einer bestimmten Auslegung die Ersatzschule als Institution existenziell gefährdet wäre (ebenso: BVerwG, Beschlüsse vom 30.10.2012 - 6 B 45/12 -, Juris Rn. 5, und vom 18.12.2012 - 6 B 54/12 -, Juris Rn. 6).

    In den Normen, mit denen die den Ersatzschulen zu gewährende Förderung der Höhe nach festgelegt wurde, namentlich in § 18 Abs. 2 PSchG 2003, hat der parlamentarische Gesetzgeber dann alle wesentlichen Fragen selbst geregelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.2012, a.a.O., Rn. 5, und OVG MV, Urteil vom 25.09.2012 - 2 L 73/09 -, Juris, beide zu einer von § 18 Abs. 2 PSchG 2003 abweichenden Festlegung des Zuschusses gemäß §§ 127 ff. des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern, bei der die Förderung von zu ermittelnden tatsächlichen Personalausgaben des Landes im vergangenen Haushaltsjahr und weiteren Berechnungen abhängt).

  • VG Schwerin, 19.12.2018 - 6 A 451/16

    Finanzhilfe für Ersatzschulen

    Dementsprechend folgen aus Art. 7 Abs. 4 GG auch keine Vorgaben für die Auslegung eines für die Bestimmung der Höhe von Finanzhilfe relevanten gesetzlichen Tatbestandsmerkmals, solange nicht bei einer bestimmten Auslegung die Ersatzschule als Institution existenziell gefährdet wäre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.10.2012 - 6 B 45/12 -, v. 18.12.2012 - 6 B 54/12 - und v. 02.10.2012 - 6 B 41/12 - VGH Mannheim, Urt. v. 11.04.2013 - 9 S 233/12 -, juris).
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